Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutsche Augenoptik AG

1. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Deutschen Augenoptik AG und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Deutsche Augenoptik AG hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Deutsche Augenoptik AG eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
  3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen der Deutschen Augenoptik AG und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die der Deutschen Augenoptik AG nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie Farbe und sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung.

Die Deutsche Augenoptik AG behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
Das Schweigen der Deutschen Augenoptik AG auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist die Deutsche Auenoptik AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Selbstverpflichtungsklausel für die Bestellung von alkoholischen Getränken: Mit Erteilung einer Bestellung bestätigt der Besteller, das gesetzlich geforderte Mindestalter (18 Jahre) zum Erwerb alkoholischer Getränke erreicht zu haben und damit zum berechtigten Empfängerkreis zu gehören.

Bei Online-Bestellungen speichert die Deutsche Augenoptik AG den Vertragstext und sendet dem Besteller die Bestelldaten per E-Mail zu. Die aktuellen AGB können vom Besteller jederzeit auf der Webseite der Deutschen Augenoptik AG eingesehen werden. Vergangene Bestellungen können vom Besteller in seinem Benutzerkonto eingesehen werden.

3. Umfang der Lieferung

Die Produkte sind nur in den angegebenen Ausführungen und Verpackungseinheiten lieferbar. Sonderanfertigungen sind nur auf Anfrage möglich.

Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot der Deutschen Augenoptik AG maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Deutschen Augenoptik AG. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation, die Farbe und die Verpackung.

Die Lieferung in Teilen ist zulässig. Die Lieferung in Teilen erfolgt insbesondere dann, wenn Produkte bestellt werden, deren Auslieferung von verschiedenen Auslieferorten erfolgt.

4. Grenzüberschreitende Lieferungen und Lieferzeit

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung der Deutschen Augenoptik AG, es sei denn die Deutsche Augenoptik AG hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Die Deutsche Augenoptik AG ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Deutsche Augenoptik AG informiert den Besteller unverzüglich, wenn die Deutsche Augenoptik AG von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er der Deutschen Augenoptik AG nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. Preise und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Preise beziehen sich nur auf das jeweils angegebene Produkt ohne Zubehör oder Dekoration und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt, etwa weil die Lieferung der Produkte von verschiedenen Auslieferorten erfolgt.

Entsprechendes gilt insbesondere auch für Sonderleistungen, wie beispielsweise die Anbringung von Werbung oder Sonderverpackungen, sowie Zubehör und Dekoration. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen der Deutschen Augenoptik AG berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Angebot gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5% ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen der Deutschen Augenoptik AG wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.

Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Deutsche Augenoptik AG über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche der Deutschen Augenoptik AG bleiben unberührt.

Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
Wenn als Zahlungsweg das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, verpflichtet sich der Besteller, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag der Deutschen Augenoptik AG unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Wechseln oder Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Wechsel-, Scheckspesen.

Ist der Besteller der Deutschen Augenoptik AG aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Deutschen Augenoptik AG die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die der Deutschen Augenoptik AG lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig geteilt. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller eine andere Tilgung bestimmt.

Hat der Besteller außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

Die von der Deutschen Augenoptik AG angegebenen „unverbindlichen Preisempfehlungen“ verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die von der Deutschen Augenoptik AG beworbenen Finanzierungsmöglichkeiten gelten vorbehaltlich einer Änderung und können jederzeit neu gefasst werden.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager der Deutschen Augenoptik AG verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder die Deutsche Augenoptik AG weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat. Dies gilt auch für die Übergabe im Rahmen eines Mietvertrages.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann die Deutsche Augenoptik AG den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Die Deutsche Augenoptik AG ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von der Deutschen Augenoptik AG gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Deutsche Augenoptik AG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

7. Entsorgung

Der Besteller entsorgt die Produkte ausschließlich über die Deutsche Augenoptik AG, sofern es sich bei den Produkten um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt.

Die Entsorgung der Produkte durch die Deutsche Augenoptik AG erfolgt für den Besteller kostenfrei.

Unter der Registrierungsnummer WEEE-Reg.-Nr. DE39325980 sind wir bei der stiftung elektro-altgeräte register, Nordostpark 72, 90411 Nürnberg, als Hersteller von Elektro- und/ oder Elektronikgeräten registriert.

8. Mängelansprüche

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft und der Deutschen Augenoptik AG offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen der Deutschen Augenoptik AG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an die Deutsche Augenoptik AG schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden.

Bei Mängeln der Produkte ist die Deutsche Augenoptik AG nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist die Deutsche Augenoptik AG verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Deutschen Augenoptik AG und sind an die Deutsche Augenoptik AG zurückzugeben.
Sofern die Deutsche Augenoptik AG zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die die Deutsche Augenoptik AG zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von der Deutschen Augenoptik AG zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn die Deutsche Augenoptik AG den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

Die Deutsche Augenoptik AG übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung der Deutschen Augneoptik AG für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit die Deutsche Augenoptik AG ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme der Deutschen Augenoptik AG zu einem vom Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von der Deutschen Augenoptik AG in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

9. Haftung der Deutschen Augenoptik AG

Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Deutsche Augenoptik AG unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit die Deutsche Augenoptik AG ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Deutsche Augenoptik AG nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der Deutschen Augenoptik AG auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
Soweit die Haftung der Deutschen Augenoptik AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Deutschen Augenoptik AG.

10. Produkthaftung

Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller die Deutsche Augenoptik AG im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
Wird die Deutsche Augenoptik AG aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die die Deutsche Augenoptik AG für erforderlich und zweckmäßig hält und die Deutsche Augenoptik AG hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche der Deutschen Augenoptik AG bleiben unberührt.
Der Besteller wird die Deutsche Augenoptik AG unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

11. Software

Für von uns gelieferte Software gewähren wir dem Kunden das nicht-ausschließliche, nichtübertragbare Recht, diese Software auf der vertraglich vereinbarten Anlage zu dem vertraglich vorgesehenen bzw. bei Lieferung vorausgesetzten Zweck zu nutzen.

Dem Kunden stehen kein Vervielfältigungs-, Änderungs- oder Bearbeitungsrecht sowie kein Recht zur Unterlizenzierung an der Software zu, es sei denn, dass einer dieser Ausschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig ist. Die von uns gelieferte Software darf nur von uns bzw. nach unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis verändert bzw. mit anderer Software kombiniert werden. Die Anfertigung von Kopien ist nur zur Datensicherung zulässig. Eine weitergehende Verwertung, z.B. die Mehrfachnutzung, bedarf unseres vorherigen schriftlichen Einverständnisses Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, Software nicht zu dekompilieren, oder sie sonst auf eine menschlich wahrnehmbare Form zu reduzieren und solche Versuche bei Dritten zu unterbinden, es sei denn, dass eine solche Maßnahme nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, und nur dann, wenn die hierzu notwendige Information von uns nicht auf Anfrage zugänglich gemacht wurde. Der Kunde wird Dritten keinen Zugriff und keine Nutzung der Software gestatten und die Software vor Zugriffen Dritter schützen. Der Kunde wird keine Hinweise auf ein Urheberrecht, ein Warenzeichen oder andere Schutzrechte von der Deutschen Augenoptik AG oder seiner Marken in oder im Zusammenhang mit der Software entfernen, ändern oder abdecken.

Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Mängel in der Software und dem dazugehörigen Material unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Mängel liegen vor bei Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, wobei unerhebliche Abweichungen außer Betracht bleiben.

Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial wird der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten von uns nicht ersetzt

12. Höhere Gewalt

Sofern die Deutsche Augenoptik AG durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird die Deutsche Augenoptik AG für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Deutschen Augenoptik AG die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von der Deutschen Augenoptik AG nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn die Deutsche Augenoptik AG bereits im Verzug ist. Soweit die Deutsche Augenoptik AG von der Lieferpflicht frei wird, gewährt die Deutsche Augenoptik AG etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
Die Deutsche Augenoptik AG ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Deutsche Augenoptik AG an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird die Deutsche Augenoptik AG nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

13. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die der Deutschen Augenoptik AG aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum der Deutschen Augenoptik AG. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Hierzu schließt der Besteller insbesondere eine Elektro- oder Elektronikversicherung ab, sofern es sich bei den gelieferten Produkten um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen der Deutschen Augenoptik AG nachzuweisen. Der Besteller tritt der Deutschen Augenoptik AG schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Die Deutsche Augenoptik AG nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an die Deutsche Augenoptik AG zu leisten. Weitergehende Ansprüche der Deutschen Augenoptik AG bleiben unberührt.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet und nur, wenn es sich bei den Produkten nicht um Investitionsgüter handelt. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum der Deutschen Augenoptik AG gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Deutsche Augenoptik AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte der Deutschen Augenoptik AG zu informieren und an den Maßnahmen der Deutschen Augenoptik AG zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Deutschen Augenoptik AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte der Deutschen Augenoptik AG zu erstatten, ist der Besteller der Deutschen Augenoptik AG zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an die Deutsche Augenoptik AG ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Die Deutsche Augenoptik AG nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an die Deutsche Augenoptik AG zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an die Deutsche Augenoptik AG abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die Deutsche Augenoptik AG im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an die Deutsche Augenoptik AG abzuführen. Die Deutsche Augenoptik AG kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Deutschen Augenoptik AG nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an die Deutsche Augenoptik AG abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
Auf Verlangen der Deutschen Augenoptik AG ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und der Deutschen Augenoptik AG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist die Deutsche Augenoptik AG unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von der Deutschen Augenoptik AG gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat der Deutschen Augenoptik AG oder ihren Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann die Deutsche Augenoptik AG die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für die Deutsche Augenoptik AG vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, der Deutschen Augenoptik AG nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt die Deutsche Augenoptik AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, der Deutschen Augenoptik AG nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass die Deutsche Augenoptik AG ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für die Deutsche Augenoptik AG. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
Die Deutsche Augenoptik AG ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen der Deutschen Augenoptik AG aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 15% übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen der Deutschen Augenoptik AG.
Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller der Deutschen Augenoptik AG hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um der Deutschen Augenoptik AG unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

14. Schlussbestimmungen

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Deutschen Augenoptik AG möglich.
Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zur Deutschen Augenoptik AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Deutschen Augenoptik AG und dem Besteller ist der Sitz der Deutschen Augenoptik AG. Die Deutsche Augenoptik AG ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und der Deutschen Augenoptik AG ist der Sitz der Deutschen Augenoptik AG, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Vertragssprache ist deutsch. Bei einer unterschiedlichen Auslegung des deutschsprachigen und des englischsprachigen Textes hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Mühlacker, den 12. Juni 2023